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   OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03   

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https://dejure.org/2004,4674
OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03 (https://dejure.org/2004,4674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.06.2004 - 15 W 319/03 (https://dejure.org/2004,4674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 15 W 319/03 (https://dejure.org/2004,4674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 5, 8 Abs. 2, 16 Abs. 1, 156; BNotO § 19
    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines Kostenvorschusses

  • Judicialis

    KostO § 5; ; KostO § 8 Abs. 2; ; KostO § 156; ; BNotO § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Amtspflichtverletzung eines Notars wegen fehlender Einforderung eines ausreichenden Vorschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Amtspflichtverletzung wegen des Unterlassens der Einreichung eines ausreichenden Vorschusses bezüglich der Beurkundung eines Vertrages; Sinn und Zweck der Vorschusseinforderung; Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme bezüglich der Kosten einer Beurkundung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 64/88

    Verzugsschaden des Notars

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Abgesehen von den in der Vorschrift genannten Ausnahmefällen steht es somit nicht im freien Belieben des Urkundsnotars, ob er von einer Vorschussanforderung absieht, vielmehr ist er hierzu verpflichtet (BGHZ 108, 268 = NJW 1989, 2615).

    Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 108, 268 geboten.

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).

    Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).

  • BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01

    Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Gegenstand der Vertragsauslegung ist ebenfalls, ob eine Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßig getroffen bezeichnet ist, als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist (BayObLG NJW-RR 2003, 293, 294; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2278 Rdnr. 5).

    Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.1986 - 10 W 179/85
    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass dem Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden kann, er sei bei der Rechtsverfolgung gegenüber dem im Innenverhältnis allein haftenden Gesamtschuldner nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vorgegangen (OLG Düsseldorf DNotZ 1986 763).

    Das wäre aber unvereinbar damit, dass der Notar nach §§ 5 Abs. 1 S. 1 KostO, 421 S. 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Kostenschuldner die Notarkosten ganz oder zum Teil fordern kann, dies grundsätzlich auch dann, wenn der andere, im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner zahlungsunfähig geworden ist und der Notar ihn noch beizeiten möglicherweise mit Erfolg in Anspruch hätte nehmen können (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763; BayObLG Rpfleger 1992, 223; OLG Frankfurt OLGR 1998, 282; Schl-Holst. OLG OLGR Schleswig 2002, 142; Assenmacher/Mathias KostO, 15. Aufl. S. 1077; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl. § 8 Rd. 36).

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Rechtlicher Geltungsgrund ist der objektive Erklärungswert der Willenserklärung des Erblassers aus der Sicht des Erklärungsempfängers (BGHZ 109, 171, 177 = NJW 1990, 454).
  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Davon bleibt die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach den §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB unberührt, wenn die Ehegatten sich in einem Irrtum über die Bindungswirkung des Erbvertrages befunden haben sollten (BayObLG FamRZ 1997, 1430); eine solche Anfechtung ist hier nicht erklärt.
  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
    Gegen die Zulässigkeit und Rechtsmittelfähigkeit des vom Amtsgericht durch Beschluss vom 18.02.2003 erlassenen Vorbescheids bestehen keine Bedenken (BGHZ 20, 255; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung

  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG

  • BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96

    Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus

  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 179/91

    Wahlrecht des Notars bei Kostengesamtschuldnern

  • OLG Hamm, 16.03.1993 - 15 W 135/92

    Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungsklausel

  • OLG Hamm, 04.10.1993 - 8 U 124/93

    Aufhebung einer Stiftung; Wirksamkeit der Bestellung eines Sachwalters; Begriff

  • BayObLG, 30.06.1987 - BReg. 3 Z 90/87

    Mitwirken des Präsidenten des Landgerichts als Richter in

  • BayObLG, 30.10.1989 - 1a BReg.Z 19/88

    Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen; Bindungswirkung des Erbvertrags;

  • KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Rubrumsberichtigung bei unrichtiger

    Insoweit handelt es sich lediglich um eine das Innenverhältnis der nach §§ 2, 3 KostO zur Kostentragung Verpflichteten betreffende Regelung (OLG Hamm OLGR 2004, 399).

    Ein Kostenvorschuss dient ausschließlich dem Kostensicherungsinteresse des Notars, nicht dem Schutz der Urkundsbeteiligten (OLG Hamm OLGR 2004, 399).

  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Ob sich in diesen Fällen der Geschäftswert lediglich nach dem Gebäudewert richtet (so etwa OLG Celle FGPrax 2005, 84; LG Bonn Rpfleger 2003, 48; wohl auch Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz. 9.41; vgl. auch allgemein Bund Rpfleger 2005, 242 und JurBüro 2005, 268) oder dem nach § 19 KostO zu bemessenden Wert des Bauwerks und (höchstens) 80 % des Grundstückswerts (so etwa Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Erbbaurecht", Ziffer 8; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 21 Rz. 36; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 21 Rz. 10; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., Anhang II. Rz. 39; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rz. 497, 492 ff., und MittBayNot 2005, 171), kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben.
  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08

    Notarkosten: Verstoß gegen Zitiergebot nach § 154 II KostO

    Es ist richtig, dass die Vorschusseinforderung nur dem Kosteninteresse des Notars dient und nicht den oder die Kostenschuldner vor der Inanspruchnahme auf die Kosten durch den Notar schützen soll (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 2002, 142; BayObLG Rpfleger 1992, 223; OLG Hamm MittBayNot 2005, 171; Senat OLGR Frankfurt 1998, 282, je zitiert nach juris).
  • LG Mönchengladbach, 12.01.2005 - 5 T 305/04

    Amtspflichten des Notars beim Versand vollstreckbarer Ausfertigungen

    8. Kostenrecht - Keine Verpflichtung des Notars zur Anforderung eines Kostenvorschusses (OLG Hamm, Beschluss vom 9.6. 2004 - 15 W 319/03 - mitgeteilt von Richter am OLG Helmut Engelhardt, Emsdetten) BNotO § 19 KostO §§ 5; 8 Abs. 2; 156 Der Kostenschuldner kann seiner gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme auf die Kosten einer Beurkundung nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Notar habe es versäumt, von dem anderen Urkundsbeteiligten, der im Innenverhältnis die Tragung der Notarkosten übernommen hat, einen Kostenvorschuss anzufordern.
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